Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene
BinSchPersFührEBefähPrV§ 21 Ausstellung der Bescheinigung
Stand: 18.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/21#abs-1 (1) Nach Abschluss der Prüfung erhält der Prüfling eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung. Ist die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/21#abs-2 (2) Anstelle einer gesonderten Bescheinigung kann die Prüfungsbehörde sofort ein Unionsbefähigungszeugnis, ein vorläufiges Unionsbefähigungszeugnis, eine entsprechende besondere Berechtigung oder vorläufige besondere Berechtigung oder ein Schifferzeugnis oder ein vorläufiges Schifferzeugnis ausstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/21#abs-3 (3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt die Möglichkeit des Prüflings, sich eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 3 Satz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ausstellen zu lassen.