Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene
BinSchPersFührEBefähPrV§ 19 Täuschung
Stand: 18.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/19#abs-1 (1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, zum eigenen Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als „nicht bestanden“.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/19#abs-2 (2) Wenn sich die Täuschung erst nach Ablauf der Prüfung erweist, händigt die Prüfungsbehörde dem Prüfling die Bescheinigung nicht aus oder erklärt sie für ungültig und fordert sie von ihm zurück.