Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 17
Stand: 10.06.2019
Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.