Gesetze / Binnenschifffahrtsfondsgesetz
BinSchFondsG§ 3 Rechtsform
Stand: 10.06.2019
Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.