Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 6 Arten der Eichung

Stand: 26.03.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/6#abs-1 (1) Bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt (Zweiter Abschnitt).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/6#abs-2 (2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung festgestellt (Dritter Abschnitt).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/6#abs-3 (3) Bei Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportboote), wird die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung im vereinfachten Verfahren (Sportboot-Eichverfahren) festgestellt (Vierter Abschnitt), sofern nicht der Antragsberechtigte die Eichung nach dem Dritten Abschnitt begehrt.

§ 5 § 7