Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 38 Nacheichung
Stand: 17.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/38#abs-1 (1) Ergibt die Überprüfung nach § 9 Absatz 1 und 2, dass die Verlängerung des Eichscheins nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/38#abs-2 (2) Die in § 7 genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/38#abs-3 (3) Bei der Nacheichung können Teilergebnisse früherer Eichungen verwendet werden, wenn und soweit keine Zweifel bestehen, dass sie für das Schiff im Zustand der Nacheichung noch zutreffen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/38#abs-4 (4) Bei der Nacheichung werden
Eichzeichen, die von einem Schiffseichamt eines Staates angebracht worden sind, der erklärt hat, dass die Eichzeichen nicht lediglich die Feststellung der erfolgten Eichung bezwecken, dürfen weder entfernt noch ausgelöscht werden. Links von ihnen ist lediglich eine unaustilgbare Marke anzubringen, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht. Um welche Staaten es sich handelt, wird im Verkehrsblatt bekanntgemacht.