Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 38 Nacheichung

Stand: 17.08.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/38#abs-1 (1) Ergibt die Überprüfung nach § 9 Absatz 1 und 2, dass die Verlängerung des Eichscheins nicht zulässig ist, so ist eine Nacheichung erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/38#abs-2 (2) Die in § 7 genannten Voraussetzungen gelten auch für die Nacheichung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/38#abs-3 (3) Bei der Nacheichung können Teilergebnisse früherer Eichungen verwendet werden, wenn und soweit keine Zweifel bestehen, dass sie für das Schiff im Zustand der Nacheichung noch zutreffen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/38#abs-4 (4) Bei der Nacheichung werden

1.
ein neuer Eichschein ausgefertigt und der vorherige Eichschein eingezogen und
2.
ein neues Eichzeichen erteilt und die ungültig gewordenen Eichmarken oder -platten sowie die vorherigen Eichzeichen und Eichskalen entfernt oder als ungültig gekennzeichnet.

Eichzeichen, die von einem Schiffseichamt eines Staates angebracht worden sind, der erklärt hat, dass die Eichzeichen nicht lediglich die Feststellung der erfolgten Eichung bezwecken, dürfen weder entfernt noch ausgelöscht werden. Links von ihnen ist lediglich eine unaustilgbare Marke anzubringen, die aus einem kleinen gleicharmigen Kreuz besteht. Um welche Staaten es sich handelt, wird im Verkehrsblatt bekanntgemacht.

§ 37 § 39