Gesetze / Binnenschiffseichordnung
BinSchEO§ 15 Aufnahme der Maße
Stand: 26.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/15#abs-1 (1) Alle Maße werden am Schiff selbst genommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/15#abs-2 (2) Längen- und Breitenmaße werden in Zentimetern, Höhenmaße in Millimetern ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/15#abs-3 (3) Maße zugänglicher Teile, die wegen der Größe und Gestaltung des Rumpfes nicht mit ausreichender Genauigkeit festgestellt werden können (große Seitenhöhe oder weite Überhänge), sind mit den entsprechenden Maßen aus technischen Zeichnungen zu vergleichen und gegebenenfalls zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/15#abs-4 (4) Unzugängliche Teile dürfen nach technischen Zeichnungen aufgemessen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/15#abs-5 (5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten technischen Zeichnungen müssen nach Maßstab und Maßhaltigkeit für die Eichung geeignet sein.