Gesetze / Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen

BinSchEÜbkG

Art 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchE%C3%9CbkG/1#abs-1 (1) Dem in Genf am 14. November 1966 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung von Binnenschiffen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchE%C3%9CbkG/1#abs-2 (2) Das Übereinkommen gilt entsprechend Nummer 1 des Unterzeichnungsprotokolls nicht auf Binnenseen, die keine schiffbare Verbindung mit anderen Wasserstraßen haben.

Art 2