Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 22
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/22#abs-1 (1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen
werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwecke der Untersuchung in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung entfernt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/22#abs-2 (2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.