Gesetze / Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung
BibuchhFPrV§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/2#abs-1 (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/2#abs-2 (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/2#abs-3 (3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Bilanzbuchhalter oder die Geprüfte Bilanzbuchhalterin in der Lage sein, eigenständig und verantwortlich die Aufgaben des kaufmännischen Rechnungswesens für Unternehmen und Institutionen unterschiedlicher Art, Größe und Rechtsform zu organisieren und durchzuführen und in diesem Zusammenhang Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen. Zu diesen Aufgaben gehören:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BibuchhFPrV/2#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin.