Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Gliederung der staatlichen Bibliotheksverwaltung

BiblVwGlV

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BiblVwGlV/3#abs-1 (1) Für das öffentliche Bibliothekswesen im Freistaat Bayern wird eine Landesfachstelle mit Außenstellen in Nürnberg, Regensburg und Würzburg als Abteilung der Bayerischen Staatsbibliothek eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BiblVwGlV/3#abs-2 (2) Die Staatlichen Beratungsstellen für öffentliche Büchereien in Augsburg, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg werden aufgelöst.

§ 2 § 4