Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BfAG§ 25
Stand: 10.06.2019
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.