Gesetze / Bewachungsverordnung
BewachV§ 4 Zweck
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- OVG NRW, 16.06.2016 – 4 B 1401/15Zitiert von 12
1 Entscheidung zu § 4 BewachV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.