Gesetze / Bewachungsverordnung
BewachV§ 11 Prüfung, Verfahren
Stand: 10.06.2019
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- OLG Schleswig, 12.04.2024 – 17 U 89/23Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/11#abs-1 (1) Die Sachkundeprüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/11#abs-2 (2) Im mündlichen Prüfungsteil können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; er soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern. Im mündlichen Prüfungsteil ist ein Schwerpunkt auf die in § 7 Nummer 1 und 6 genannten Gebiete zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/11#abs-3 (3) Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/11#abs-4 (4) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings im schriftlichen Teil und im mündlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens mit ausreichend bewertet wurden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/11#abs-5 (5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch außer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den zu prüfenden Personen folgende Personen anwesend sein:
Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/11#abs-6 (6) Die Prüfung darf wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/11#abs-7 (7) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 3 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/11#abs-8 (8) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 der Gewerbeordnung durch Satzung.