Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung

BeurtV

§ 11 Aktenführung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die dienstliche Beurteilung sowie eine etwaige Stellungnahme werden zur Personalakte genommen. Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind ein Jahr nach Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung zu vernichten. Ist die Beurteilung in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren angegriffen, erfolgt die Vernichtung erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens.

§ 10 § 12