Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung
BeurtV§ 11 Aktenführung
Stand: 02.08.2026
Die dienstliche Beurteilung sowie eine etwaige Stellungnahme werden zur Personalakte genommen. Schriftliche Beurteilungsbeiträge sind ein Jahr nach Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung zu vernichten. Ist die Beurteilung in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren angegriffen, erfolgt die Vernichtung erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens.