Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt/Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz
BetrWPrV§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWPrV/7#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWPrV/7#abs-2 (2) Die Prüfungsteile "Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse", "Führung und Management im Unternehmen" und "Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" sind jeweils gesondert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWPrV/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse" ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWPrV/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsteil "Führung und Management im Unternehmen" ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWPrV/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsteil "Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch" ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch zu bilden. Das projektarbeitsbezogene Fachgespräch ist nach Inhalt und Form gesondert zu bewerten; dabei wird der Inhalt doppelt gewichtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWPrV/7#abs-6 (6) Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:
| „Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse“ | mit 30 Prozent, |
| „Führung und Management im Unternehmen“ | mit 30 Prozent, |
| „Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch“ | mit 40 Prozent. |
Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWPrV/7#abs-7 (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben: