Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

BetrWHwOPrV

§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 25.12.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/13#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/13#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/13#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/13#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/13#abs-5 (5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ sind einzeln zu bewerten:

1.
die Projektarbeit nach § 11 Absatz 1,
2.
die mündliche Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2.

Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ das arithmetische Mittel berechnet.

§ 12 § 14