Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
BetrWHwOPrV§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 25.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/13#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/13#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 8 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/13#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Unternehmensführung“ ist als Prüfungsleistung die Situationsaufgabe nach § 9 Absatz 1 zu bewerten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/13#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Personalmanagement“ sind als Prüfungsleistungen die Situationsaufgaben nach § 10 Absatz 1 für jeden Handlungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der einzelnen Handlungsbereiche wird das arithmetische Mittel als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil berechnet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/13#abs-5 (5) Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ sind einzeln zu bewerten:
Aus den Bewertungen der Projektarbeit und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 2 wird als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil „Innovationsmanagement“ das arithmetische Mittel berechnet.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 13 eingefügt und geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2153)
BGBl. I S. 2153
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16.10.2016 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2016 I S. 2390
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.