Gesetze / Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
BetrPrämDurchfGZuckV§ 1 Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfGZuckV/1#abs-1 (1) Der erste Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 1 aufgeteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfGZuckV/1#abs-2 (2) Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 2 aufgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfGZuckV/1#abs-3 (3) Der dritte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der zusätzliche Betrag im Sinne des § 4 Abs. 3b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes werden auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 3 aufgeteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfGZuckV/1#abs-4 (4) Der vierte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 4 aufgeteilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfGZuckV/1#abs-5 (5) Der fünfte Erhöhungsbetrag im Sinne des § 4 Absatz 3a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage 5 aufgeteilt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfGZuckV/1#abs-6 (6) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2010 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 540 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfGZuckV/1#abs-7 (7) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2011 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 993 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BetrPr%C3%A4mDurchfGZuckV/1#abs-8 (8) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes bezeichnete im Jahr 2012 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in Höhe von 274 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.
Änderungsverlauf
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01.11.2011 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I 2171)
BGBl. 2011 I S. 2171
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15.12.2010 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (BGBl. I 2118)
BGBl. 2010 I S. 2118
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