Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsverordnung

BestV

§ 18 Frühester Bestattungszeitpunkt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/18#abs-1 (1) Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/18#abs-2 (2) Die Gemeinde kann auf Antrag eine frühere Bestattung zulassen, wenn

1. ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen daran besteht oder

2. der Einhaltung der Frist nach Abs. 1 wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hindernisse entgegenstehen oder

3. gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/18#abs-3 (3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann die Gemeinde auch eine frühere Bestattung anordnen.

§ 17 § 19