Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsverordnung

BestV

§ 12 Sargbeschaffenheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Leiche darf nur in einem geeigneten fest verschlossenen, widerstandsfähigen sowie blick- und flüssigkeitsdichten Sarg befördert werden, dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist.

§ 11 § 13