Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsverordnung
BestV§ 12 Sargbeschaffenheit
Stand: 25.08.2026
Die Leiche darf nur in einem geeigneten fest verschlossenen, widerstandsfähigen sowie blick- und flüssigkeitsdichten Sarg befördert werden, dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist.