Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bestattungsgesetz
BestG NRW§ 16 Beförderung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/16#abs-1 (1) Auf öffentlichen Straßen und Wegen dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/16#abs-2 (2) Bei der Beförderung Toter oder deren Asche ist die Todesbescheinigung oder eine der in § 15 Absatz 1 oder 2 aufgeführten Bescheinigungen mitzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/16#abs-3 (3) Wird Asche zur Urnenbeisetzung befördert, genügt anstelle der Unterlagen nach Absatz 2 ein Auszug aus dem Bestattungsbuch mit den Angaben nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/16#abs-4 (4) Auf die Bergung und Beförderung Toter im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BestG%20NRW/16#abs-5 (5) Vor der Beförderung einer Leiche und einer Totgeburt in das Ausland hat die untere Gesundheitsbehörde die Leichenschau nach § 15 Abs. 1 zu veranlassen, falls nicht eine Genehmigung nach § 15 Abs. 2 vorgelegt wird.