Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung
Stand: 18.11.2023
Wird zitiert von 136
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2021 – 2 M 79/21Zitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2021 – 2 M 132/21Zitiert von 3
- VGH Hessen, 09.05.2023 – 6 B 1834/22Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2023 – 2 M 111/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.2016 – 11 S 1172/16Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 26.07.2021 – 8 L 1431/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.05.2026 – 12 L 1305/26
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2025 – 12 S 1888/25
- VG Karlsruhe, 08.07.2025 – 8 K 7907/24
136 Entscheidungen zu § 32 BeschV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BeschV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/32#abs-1 (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/32#abs-2 (2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/32#abs-3 (3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.