Gesetze / Beschäftigungsverordnung
BeschV§ 19 Werklieferungsverträge
Stand: 05.04.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/19#abs-1 (1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Personen, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in das Inland entsandt werden, um
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 setzt die Befreiung von der Zustimmung voraus, dass der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungen vor ihrer Aufnahme angezeigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschV%202013/19#abs-2 (2) Die Zustimmung kann für Personen erteilt werden, die von ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland länger als 90 Tage und bis zu einer Dauer von drei Jahren in das Inland entsandt werden, um