§ 19 Rücknahme und Widerruf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/19#abs-1 (1) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/19#abs-2 (2) Eine Zulassung oder andere Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Eine Zulassung oder Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeschG/19#abs-3 (3) Eine Zulassung kann ferner widerrufen werden, wenn der Zulassungsinhaber
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 BeschG →
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