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BesZVO NRW

§ 1 Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesZVO%20NRW/1#abs-1 (1) Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen ist, soweit § 5 nicht Abweichendes bestimmt, zuständig für die

1. Festsetzung und Auszahlung der Besoldung,

2. Rückforderung überzahlter Besoldung und

3. Nachversicherung von Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Besoldung im Sinne des Satzes 1 sind alle Leistungen, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geregelt sind. Für die Festsetzung und Auszahlung legt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen die in den §§ 2 bis 4 aufgeführten Festsetzungen, Feststellungen, Entscheidungen und Gewährungen der dort bezeichneten Stellen zugrunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesZVO%20NRW/1#abs-2 (2) Die Entscheidung über ein Absehen von der Rückforderung überzahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung trifft das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, sofern nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Sofern das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, aus Billigkeitsgründen in Höhe von mehr als 5 000 Euro von einer Rückforderung abzusehen, ist vor einer Entscheidung im Außenverhältnis die Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums einzuholen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesZVO%20NRW/1#abs-3 (3) Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang wegen der Nichterfüllung von Auflagen im Sinne des § 74 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes die Anwärterbezüge zurückzufordern sind, trifft das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen. Es berücksichtigt dabei die Feststellungen der Behörde oder Einrichtung, die für die Entlassung der Anwärterin oder des Anwärters zuständig ist oder während der Dauer des Vorbereitungsdienstes zuständig gewesen wäre. Die Zuständigkeit gilt auch hinsichtlich der Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen gemäß § 76 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BesZVO%20NRW/1#abs-4 (4) Die in § 12 Absatz 2 Satz 2, § 48 Absatz 2 Satz 4 und § 79 Absatz 1 des Landesbesoldungsgesetzes sowie aufgrund von § 13 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 2