Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
2. BesVNGArt IX § 8 Überleitung der Richter und Staatsanwälte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-8#abs-1 (1) Für die Überleitung der am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Richter und Staatsanwälte gelten, sofern ihre Einstufung durch dieses Gesetz geregelt wird, die nachfolgenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-8#abs-2 (2) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen, Amtszulagen, Amtsbezeichnungen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern geändert werden sowie Amtszulagen oder Funktionsbezeichnungen zu Ämtern eingeführt werden, sind die hiervon betroffenen Ämter in einer Rechtsverordnung aufzuführen, die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Als bisherige Besoldungsgruppe gilt die Besoldungsgruppe, der der Richter oder Staatsanwalt am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angehörte. Die Staatsanwälte führen die neue Amtsbezeichnung. § 4 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-8#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für die in § 10 aufgeführten Ämter und Funktionen, wenn die in der Bundesbesoldungsordnung R angegebenen Einstufungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, mit der Maßgabe, daß
überzuleiten sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-8#abs-4 (4) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend. An die Stelle des § 19 des Beamtenrechtsrahmengesetzes tritt § 32 des Deutschen Richtergesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-8#abs-5 (5) § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. Richter, die am 30. Juni 1975 ein Beförderungsamt innehaben, das sich durch Funktionszusatz vom Eingangsamt abhebt, und deren Funktion vom 1. Juli 1975 an der Besoldungsgruppe R 1 zugeordnet ist, werden übergeleitet
An die Stelle der bisherigen Funktionsbezeichnungen treten die vergleichbaren Funktionsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung R.