Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

2. BesVNG

Art IX § 22 Fortgeltung von landesrechtlichen Vorschriften über Zulagen an Beamte von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-22#abs-1 (1) Landesrechtliche Vorschriften, nach denen bisher an Beamte von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten oder Kreditinstituten eine Zulage in entsprechender Anwendung der für Beamte öffentlich-rechtlicher Sparkassen getroffenen Regelung gewährt worden ist und die bisherige Regelung für Beamte der Bayerischen Versicherungskammer bleiben unverändert in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-22#abs-2 (2) Durch diese Zulagen werden die mit dem Dienst bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten oder Kreditinstituten allgemein verbundenen Erschwernisse und die mit dem Dienst verbundene Mehrarbeit mit abgegolten.

Art IX § 21 Art IX § 23