Gesetze / Zweites Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
2. BesVNGArt IX § 12 Ausgleichszulage in anderen Fällen für Beamte, Richter und Soldaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-12#abs-1 (1) Verringern sich durch dieses Gesetz die Bezüge eines Beamten, Richters oder Soldaten, weil
so erhält der Beamte, Richter oder Soldat eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-12#abs-2 (2) Die Ausgleichszulage wird
gewährt. Die Ausgleichszulage wird nur solange gewährt, die die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage oder der sonstigen Bezüge weiterhin erfüllt wären. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 wird die Ausgleichszulage längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt; ergibt sich durch die Neufestsetzung eines Kaufkraftausgleichs ein verringerter Kaufkraftzuschlag, so werden dem Kaufkraftausgleich abweichend von § 54 die bisherigen Dienstbezüge zugrunde gelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-12#abs-3 (3) Die Ausgleichszulage verringert sich vom 1. Januar 1976 an um jeweils ein Drittel des Betrages, um den sich die Dienstbezüge (ohne Erschwerniszulagen und Vergütungen), im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Anwärterbezüge auf Grund einer allgemeinen Besoldungsverbesserung erhöhen. Sie verringert sich ferner um jede sonstige Erhöhung der Dienstbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Stellenzulagen, örtlicher Sonderzuschlag), im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 der Anwärterbezüge, mit Ausnahme einer Erhöhung durch eine Änderung der Stufe des Ortszuschlags.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-12#abs-4 (4) Beim Zusammentreffen einer Ausgleichszulage nach Absätzen 1 bis 3 mit einer anderen Ausgleichszulage nach dem Ersten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern und dem Zweiten Bundesbesoldungserhöhungsgesetz werden die Ausgleichszulagen anteilig verringert, höchstens insgesamt um den in Absatz 3 genannten Betrag.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%202/ix-12#abs-5 (5) Die Regelungen über andere als unter Absatz 4 fallende frühere Ausgleichszulagen bleiben unberührt.