Gesetze / Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

1. BesVNG

Art V § 8

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/v-8#abs-1 (1) Soweit sich aus dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes und den Vorschriften dieses Gesetzes nicht etwas anderes ergibt, gelten die bis zum Tage der Verkündung dieses Gesetzes erlassenen landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen, soweit sie die Besoldung oder die Versorgung zum Gegenstand haben, unverändert fort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/v-8#abs-2 (2) Soweit die gemäß Absatz 1 fortgeltenden Vorschriften zum Erlaß besoldungsrechtlicher oder versorgungsrechtlicher Vorschriften ermächtigen, ruht die Ermächtigung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/v-8#abs-3 (3) Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung nach Artikel I § 1 Nr. 14 dürfen die am 1. Januar 1971 bestehenden Stellenverhältnisse für Beförderungsämter in Sonderlaufbahnen nicht geändert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/v-8#abs-4 (4) Eine Anpassung des Landesrechts an vor Verkündung dieses Gesetzes in Kraft getretene Änderungen der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt.

Art V § 7 Art VI