Gesetze / Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern

1. BesVNG

Art IV § 18

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/iv-18#abs-1 (1) Durch Landesgesetz ist ergänzend zu bestimmen, daß die vorhandenen Versorgungsempfänger an den Maßnahmen nach Kapitel III des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes und an den Maßnahmen nach Artikel II dieses Gesetzes entsprechend den Regelungen der Abschnitte 1 bis 4 dieses Artikels beteiligt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/iv-18#abs-2 (2) Ist ein Amt bei einem der in Artikel II § 12 dieses Gesetzes genannten Dienstherren auf Grund von Maßnahmen im Sinne des Artikels II § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet worden, als § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Gesetzes vorschreibt, kann der erworbene Rechtsstand auch bei der Gewährung der Versorgungsbezüge gewahrt bleiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/iv-18#abs-3 (3) Für die am 30. Juni 1972 vorhandenen Versorgungsempfänger gelten für die Gewährung ruhegehaltfähiger Stellenzulagen anstelle der Landesvorschriften, die durch Artikel II § 14 dieses Gesetzes ab 1. Juli 1972 außer Kraft getreten sind, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften des Artikels II §§ 1 bis 6 dieses Gesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/iv-18#abs-4 (4) Artikel II § 17 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes gilt für die am 30. Juni 1972 vorhandenen Versorgungsempfänger entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/iv-18#abs-5 (5) Artikel II § 16 in der vom 1. Januar 1974 an geltenden Fassung findet auf die am 31. Dezember 1973 vorhandenen Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der Polizeivollzugsbeamten entsprechende Anwendung.

Art IV § 17 Art V § 1