Gesetze / Erstes Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
1. BesVNGArt IV § 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/iv-1#abs-1 (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten an die Stelle der Sätze der Grundgehälter in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes die Sätze in der Anlage 1 dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/iv-1#abs-2 (2) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung sowie ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde liegt, wird die Grundvergütung um sieben vom Hundert erhöht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BesVNG%201/iv-1#abs-3 (3) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um zehn vom Hundert erhöht.