Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
BergtechAusbV§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Stand: 11.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/15#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. Prüfungsbereich Montagetechnik | mit 15 Prozent, |
| 2. Prüfungsbereich Lagerstätte | mit 15 Prozent, |
| 3. Prüfungsbereich Bergbautechnische Prozesse | mit 30 Prozent, |
| 4. Prüfungsbereich Bergbautechnik und Bergrecht | mit 30 Prozent, |
| 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/15#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergtechAusbV/15#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bergbautechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.