Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau

BergMAusbV

§ 8 Abschlußprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergMAusbV/8#abs-1 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergMAusbV/8#abs-2 (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben, davon mindestens je eine als Einzelarbeit und eine als Gruppenarbeit ausführen. Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
a)
Bohren nach Angabe in Mineral und Nebengestein,
b)
Einbringen von Ausbau im Abbau und in der Strecke, Ausführen von Arbeiten,
c)
Ausführen von Arbeiten an Fördermitteln,
d)
Ausführen von Arbeiten in der Streckenunterhaltung;
2.
in der Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
a)
Transportieren von Lasten,
b)
Ausführen von Arbeiten an
aa)
Transporteinrichtungen,
bb)
Fördereinrichtungen,
cc)
Rohr- und Schlauchleitungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergMAusbV/8#abs-3 (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
aa)
Grundkenntnisse des Grubengebäudes,
bb)
Abbau und Streckenvortrieb,
cc)
Ausbau,
dd)
Sicherheitsbestimmungen;
b)
für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
aa)
Grundkenntnisse des Grubengebäudes und der Wetterführung,
bb)
Transport,
cc)
Montage und Instandhaltung,
dd)
Sicherheitsbestimmungen;
2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
aa)
Berechnen von Querschnitten,
bb)
Berechnen von Volumen und Gewichten,
cc)
Berechnen von Geschwindigkeiten und Übersetzungsverhältnissen,
dd)
Berechnen des Lohnes;
b)
für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
aa)
Berechnen von Querschnitten,
bb)
Berechnen von Drücken und Kräften,
cc)
Berechnen von Geschwindigkeiten,
dd)
Berechnen des Lohnes;
3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a)
für die Fachrichtung Vortrieb und Gewinnung:
aa)
Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,
bb)
Lesen von markscheiderischen Darstellungen,
cc)
Lesen von Ausbautafeln,
dd)
Lesen von Sprengbildern;
b)
für die Fachrichtung Transport und Instandhaltung:
aa)
Zuordnen von Ansichten ebenflächig begrenzter Körper,
bb)
Lesen von markscheiderischen Darstellungen,
cc)
Lesen von Sinnbildern für Armaturen,
dd)
Lesen von Montagezeichnungen und Bedienungsplänen;
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BergMAusbV/8#abs-4 (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:

1.im Prüfungsfach Technologie60 Minuten,
2.im Prüfungsfach Technische Mathematik60 Minuten,
3.im Prüfungsfach Technisches Zeichnen30 Minuten,
4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde30 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BergMAusbV/8#abs-5 (5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, können die in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten unterschritten werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BergMAusbV/8#abs-6 (6) Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses hat die Fertigkeitsprüfung gegenüber der Kenntnisprüfung und innerhalb der Kenntnisprüfung das Prüfungsfach Technologie gegenüber den übrigen Prüfungsfächern das doppelte Gewicht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BergMAusbV/8#abs-7 (7) Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für die Feststellung eines für den Prüfungsteilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die an der Berufsschule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in erheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BergMAusbV/8#abs-8 (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 7 § 11