Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
BergArbWoFöGDV§ 1 Zumutbare Bedingungen für eine Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau zur Erhaltung der Wohnungsberechtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6GDV/1#abs-1 (1) Die Wohnungsberechtigung für Bergarbeiterwohnungen bleibt einem ehemaligen sozialversicherten Arbeitnehmer des Kohlenbergbaus, der wegen einer im Zuge der Rationalisierung angeordneten oder durchgeführten Stillegung oder Teilstillegung des Kohlenbergwerks aus der Beschäftigung im Kohlenbergbau ausgeschieden ist, und dessen Witwe erhalten, wenn ihm nicht eine Weiterbeschäftigung im Kohlenbergbau zu zumutbaren Bedingungen angeboten worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6GDV/1#abs-2 (2) Zumutbare Bedingungen im Sinne des Absatzes 1 liegen vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6GDV/1#abs-3 (3) Vergleichbare Arbeitsbedingungen, mit denen eine wesentliche Schlechterstellung des Arbeitnehmers nicht verbunden ist, sind namentlich dann anzunehmen, wenn einem Gedingearbeiter wieder Gedingearbeit oder einem im Schichtlohn oder als Angestellter beschäftigten Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung in der gleichen Tariflohn- oder Gehaltsgruppe wie bisher angeboten wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6GDV/1#abs-4 (4) Bei der Bemessung des Zeitaufwands für den Weg zum Arbeitsplatz und zurück sind notwendige Wartezeiten, die sich bei fahrplanmäßigen Verkehrsverbindungen ergeben, anzurechnen, soweit sie das übliche Maß überschreiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6GDV/1#abs-5 (5) Vorübergehende Umstellungsschwierigkeiten, die mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden sind, bleiben außer Betracht, soweit sie durch Anpassungsbeihilfen oder sonstige Hilfsmaßnahmen ausgeglichen werden.