Gesetze / Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

BergArbWoFöG

§ 16 Aufgaben der Treuhandstelle

Stand: 05.07.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/16#abs-1 (1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BergArbWoF%C3%B6G/16#abs-2 (2) Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt werden.

§ 12 § 17