Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beratungsverordnung
BeratVO§ 8 Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder der Beratungsorgane und eingeladene Personen mit besonderen Fachkenntnissen erhalten eine Aufwands- und Fahrkostenentschädigung nach Maßgabe des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetz vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung.