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BeratVO

§ 6 Amtsdauer der Beratungsorgane, Bestellung der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/6#abs-1 (1) Die Beratungsorgane werden für eine Dauer von fünf Jahren gebildet. Für den Forstausschuss und die Landesbetriebskommission wird als Stichtag der 1. Januar 2021 festgelegt. Für die einzelnen Regionalkommissionen kann die Leitung des Forstamtes einen abweichenden Stichtag festlegen, sofern die reguläre Amtszeit der Mitglieder bis zum Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Beratungsverordnung noch nicht beendet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/6#abs-2 (2) Die auf der Grundlage von Vorschlägen der Verbände nach Maßgabe des Absatzes 4 benannten Mitglieder des Forstausschusses werden namentlich vom Ministerium, die Mitglieder der Regionalkommission werden namentlich von der Außenstelle bestellt, bei der die Regionalkommission gebildet worden ist. Für jedes Mitglied mit Ausnahme des Mitglieds nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 wird eine eigene Stellvertretung namentlich bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Amtsdauer des jeweiligen Beratungsorgans. Scheidet ein Mitglied oder seine Stellvertretung vorzeitig aus, so ist eine nachfolgende Person für die restliche Amtsdauer des Beratungsorgans namentlich zu bestellen.“

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/6#abs-3 (3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und ihre Stellvertretungen ihr Amt bis zum Zusammentritt des neuen Beratungsorgans aus. Der bisherige Vorsitz bleibt bis zur Wahl des neuen Vorsitzes im Amt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeratVO/6#abs-4 (4) Die Bestellung der Vertreter und Vertreterinnen des Privat- und Gemeindewaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen der für diese Besitzarten gebildeten Vereinigungen. Die Bestellung des Vertreters oder der Vertreterin des Körperschaftswaldes erfolgt aufgrund von Vorschlägen des Regionalverbandes Ruhr und des Landesverbandes Lippe. Die Bestellung der Vertreterinnen oder Vertreter des Personals erfolgt je zur Hälfte auf Vorschlag des Bundes Deutscher Forstleute und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Die Bestellung der Vertretung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinn des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags dieser Vereine. Die Bestellung der Vertretung der Holzwirtschaft erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Deutschen Holzwirtschaftsrates e.V.. Die Bestellung der Vertretung der forstlichen Dienstleistungsunternehmen erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Verbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger, Landesgruppe NRW e.V.. Die Bestellung der Vertretung der Biologischen Stationen nach § 71 des Landesnaturschutzgesetzes erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der im Forstamtsbezirk gelegenen Biologischen Stationen. Die Bestellung der Vertretung der forstlichen Dienstleistungsunternehmen erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Verbandes Freiberuflicher Forstsachverständiger, Landesgruppe NRW e.V..

§ 5 § 7