Gesetze / Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

BerVersV

§ 24e Zurückweisung von Daten

Stand: 19.12.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/24e#abs-1 (1) Die Bundesanstalt weist eine Meldedatei zurück, wenn Dateninhalte oder das Datenformat nicht den Vorgaben nach § 24b entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BerVersV%202017/24e#abs-2 (2) Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingereicht. Die Zurückweisungsnachricht ist einschließlich der Angabe des Zurückweisungsgrundes im MVP-Portal abrufbar.

§ 24d § 25