Gesetze / Behördenaktenübermittlungsverordnung
BehAktÜbV§ 5 Inkrafttreten
Stand: 06.05.2025
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- BFH, 25.11.2025 – X R 20/24Versäumen der Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 1
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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.