Gesetze / Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes

BefBezG 2008

§ 4 Bußgeldvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BefBezG%202008/4#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einem Aufzug teilnimmt oder zu einer solchen Versammlung oder zu einem Aufzug auffordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BefBezG%202008/4#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

§ 3 § 5