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BeamtdiszZustVO MLV

§ 7 Disziplinarbefugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/7#abs-1 (1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) in der jeweils geltenden Fassung ergibt, wird § 1 Absatz 1 dieser Verordnung angewendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/7#abs-2 (2) Die Disziplinarbefugnis für die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen. Abweichend von Satz 1 ist die dienstvorgesetzte Stelle für Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 12 des Personaleinsatzmanagementgesetzes NRW vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) in der am 30. Juni 2012 geltenden Fassung in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind, die Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Stelle.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtdiszZustVO%20MLV/7#abs-3 (3) Soweit sich die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Landesdisziplinargesetzes ergibt, wird sie auf die nach Absatz 1 bestimmten dienstvorgesetzten Stellen übertragen.

§ 6 § 8