Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beamtenzuständigkeitsverordnung Ministerium der Finanzen
BeamtZustV FM§ 1 Grundsätzliche Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/1#abs-1 (1) Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung treffen die Dienstvorgesetzten die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/1#abs-2 (2) Dienstvorgesetzte in diesem Sinne sind:
1. die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,
2. die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungseinrichtungen für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1und des ersten Einstiegamtes der Laufbahngruppe 2 für die Beamtinnen und Beamten während der Dauer ihrer fachtheoretischen Ausbildung und Fachstudien an den Ausbildungseinrichtungen,
3. die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs hinsichtlich der jeweils dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die Leitung der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes hinsichtlich der dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie der Leitungen der Niederlassungen; die Leitung der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen,
4. die unmittelbar übergeordneten Behörden hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen sowie der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen; dies gilt nicht für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen,
5. die Bezirksregierung Detmold hinsichtlich der in ihrem Bezirk mit dienstlichem Wohnsitz ansässigen Beamtinnen und Beamten der Verwaltungsstelle des Haus Büren’schen Fonds.
Besteht die Leitung aus mehreren Personen, so sind alle beteiligten Personen Dienstvorgesetzte im Sinne von Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/1#abs-3 (3) Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 2 Nummer 1 bis 5 gelten nur, soweit sich nicht aus den folgenden §§ 2 bis 7 oder aus anderen Gesetzen und Verordnungen abweichende Zuständigkeiten ergeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtZustV%20FM/1#abs-4 (4) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.