Gesetze / Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung

BeamtVZustAnO 2016

§ 8 Örtliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/8#abs-1 (1) Übernimmt der Bund Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter eines anderen Dienstherrn, ist für die Prüfung der Dokumentation der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt oder obliegen würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/8#abs-2 (2) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten des Bundes oder Richterinnen und Richtern des Bundes zu einem anderen Dienstherrn ist für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der Abfindungen nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags sowie der laufenden Erstattungen nach § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags das Service-Center Köln zuständig. Dieses Service-Center ist auch zuständig, wenn ohne Dienstherrnwechsel einem anderen Service-Center nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen hätte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/8#abs-3 (3) Bei bundesinternen Dienstherrenwechseln ist für die Geltendmachung der laufenden Erstattungen nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und 2 die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge obliegt. Für die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der anteiligen Versorgungslasten nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center Köln zuständig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/8#abs-4 (4) Liegen den Erstattungsforderungen nach § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsansprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet gegen den Bund zugrunde, obliegt die Bearbeitung dieser Anforderungen dem Service-Center, das nach dieser Anordnung für die Pensionsregelung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Richterin oder des Richters im Ruhestand oder ihrer Hinterbliebenen zuständig ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/8#abs-5 (5) Die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebene richtet sich nach Anlage 3.

§ 7 § 9