Gesetze / Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung
BeamtVZustAnO 2016§ 5 Örtliche Zuständigkeit für den Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/5#abs-1 (1) Für Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich die betroffene Person ihren Hauptwohnsitz hat oder hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/5#abs-2 (2) Für frühere Beamtinnen und Beamte und verstorbene frühere Beamtinnen und Beamte ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich die betroffene Person zuletzt ihren dienstlichen Wohnsitz hatte, wenn sie aus dem Beamtenverhältnis ohne Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/5#abs-3 (3) Für Hinterbliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz der witwen- oder witwergeldberechtigten Person liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, das Service-Center, in dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/5#abs-4 (4) Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den Fällen der Erstattung von Aufwendungen nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nunmehr zuständigen Service-Center mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/5#abs-5 (5) Das Service-Center Dresden ist örtlich zuständig
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/5#abs-6 (6) Liegt bei einem Fall nach Absatz 1 oder Absatz 3 der maßgebliche Wohnsitz im Ausland, ist das Service-Center Köln zuständig. Dieses Service-Center ist auch für die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes nach § 4 Nummer 4 zuständig, wenn sich der Hauptwohnsitz der ausgleichsberechtigten Person im Ausland befindet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/5#abs-7 (7) Abweichend von den Absätzen 1 bis 6 richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die Angehörigen des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich seines Geschäftsbereichs und deren Hinterbliebenen nach Anlage 3.