Gesetze / Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung
BeamtVZustAnO 2016§ 14 Entscheidung über Widersprüche und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/14#abs-1 (1) Nach § 126 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Nummer 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis zur Entscheidung über Widersprüche aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/14#abs-2 (2) Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den §§ 1 bis 13 genannten Bereichen den Service-Centern übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeamtVZustAnO%202016/14#abs-3 (3) Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor,