Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 56 Erdaufschlüsse (zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 01.08.2026
Erdaufschlüsse sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die beim Erdaufschluss gewonnenen Daten über Grundwasserstände und Grundwasserbeschaffenheit sind der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entfällt, soweit das Vorhaben behördlich zugelassen ist.