Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 21 Mitteilungen anderer Stellen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/21#abs-1 (1) Die Bauaufsichtsbehörden haben die Katasterbehörden über die nach der Brandenburgischen Bauordnung genehmigungs- oder anzeigepflichtige Errichtung, Veränderung oder Beseitigung baulicher Anlagen zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/21#abs-2 (2) Die Gemeinden haben die Katasterbehörden über die Vergabe oder die Änderung von Hausnummern und über das Benennen und Umbenennen von Straßen im Gemeindegebiet sowie über ihnen bekannt gewordene aktuelle Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/21#abs-3 (3) Die ordentlichen Gerichte haben den Katasterbehörden rechtskräftige Urteile, Vergleiche und Beschlüsse über Grenzstreitigkeiten zu übersenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/21#abs-4 (4) Bildflugvorhaben öffentlicher und privater Stellen sind dem Landesbetrieb LGB frühzeitig anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/21#abs-5 (5) Für Mitteilungen anderer Stellen sollen automatisierte Verfahren eingesetzt werden. Für diese Verfahren sind Datenaustausch und Datenformate abzustimmen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik in nationalen und internationalen Normen und Standards sind einzuhalten.