Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung

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§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/43#abs-1 (1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/43#abs-2 (2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen hat die Betreiberin oder der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Rettungsdienste, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/43#abs-3 (3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung einer von der Betreiberin oder dem Betreiber oder der Veranstalterin oder dem Veranstalter bestellten Ordnungsdienstleitung stehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/43#abs-4 (4) Die Ordnungsdienstleitung und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und die Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

Einzelnorm

§ 42 § 44