Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
BbgVStättV§ 44 Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/44#abs-1 (1) Mit den Bauvorlagen ist ein Brandschutzkonzept vorzulegen, in dem insbesondere die maximal zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher, die Anordnung und Bemessung der Rettungswege und die zur Erfüllung der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlichen baulichen, technischen und betrieblichen Maßnahmen dargestellt sind. Ist eine höhere Anzahl von Besucherinnen und Besuchern je Quadratmeter Grundfläche des Versammlungsraumes als nach § 1 Absatz 2 Satz 1 vorgesehen, sind die schnelle und sichere Erreichbarkeit der Ausgänge ins Freie und die Möglichkeit zur Durchführung wirksamer Lösch- und Rettungsarbeiten gesondert darzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/44#abs-2 (2) Für die nach dieser Verordnung erforderlichen technischen Einrichtungen sind besondere Pläne, Beschreibungen und Nachweise vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/44#abs-3 (3) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/44#abs-4 (4) Der Verlauf der Rettungswege im Freien, die Zufahrten und die Aufstell- und Bewegungsflächen für die Einsatz- und Rettungsfahrzeuge sind in einem besonderen Außenanlagenplan darzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/44#abs-5 (5) Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzerinnen und Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens
1 : 200 darzustellen. Dies gilt nicht für einzelne Versammlungsräume mit weniger als 100 Besucherplätzen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist jede Anordnung in einem Plan darzustellen und vorzulegen.
Einzelnorm