Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung
BbgVStättV§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/20#abs-1 (1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 Quadratmeter Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/20#abs-2 (2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 Quadratmetern Grundfläche müssen Alarmierungsanlagen haben, mit denen im Gefahrenfall anwesende Personen
alarmiert und Anweisungen (Sprachalarmierung) erteilt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/20#abs-3 (3) Versammlungsstätten mit Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen Brandmeldeanlagen nach Absatz 1 und Alarmierungsanlagen nach Absatz 2 haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/20#abs-4 (4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 Quadratmeter Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/20#abs-5 (5) In Versammlungsstätten, für die Brandmeldeanlagen vorgeschrieben sind, müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVSt%C3%A4ttV/20#abs-6 (6) Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein.
Die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten.
Einzelnorm